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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 12 K 142/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 13 | |
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 15 Abs. 2 | |
EStG § 22 | |
EStG § 23 |
Finanzgericht Niedersachsen
Tatbestand:
Streitig ist, ob durch die mehrfache Beantragung von Abbaugenehmigungen mit anschließenden Verkäufen zuvor parzellierter unbebauter Grundstücke mit Kiesvorkommen an verschiedene Abbauunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit begründet wird.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen beide Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Ehemann dazu noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Der Kläger verfügte und verfügt über umfangreichen Grundbesitz im Bereich der Ortschaften N. und B., die Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind. Seit 1986 tätigte er verschiedene Verkäufe von Grundbesitz mit enthaltenen Kiesvorkommen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Veräußerungsvorgänge:
Nr. | Vertrag vom | Übergabe | Flurbezeichnung | Erwerber | V-erlösKies | DM/qm |
1 | 18.06.86 | 01.07.86 | Flur 1 Flst. 21, 25, 49 | D. Kies GmbH | 159.450 | 10,00 |
2 | 28.08.87 | 04.09.87 | Flur 4 Flst. 11/3 | H. GmbH und B. W. GmbH & Co.KG in GbR | 551.400 | 16,35 |
3 | 31.07.87 | 31.08.87 | Flur 4 Flst. 11/5 | H. GmbH und B. W. GmbH & Co. KG in GbR | 351.030 | 16,10 |
4 | 06.07.89 | 06.07.89 | Flur 3 Flst. 4 | P. W. GmbH & Co. KG und Kieswerk L. GmbH & Co. KG in GbR | 769.445 | 13,20 |
5 | 01.03.93 | 01.03.93 | Flur 5 Flst. 62/29, 63/33 | S. | 1.018.360 | 20,00 |
6 | 10.12.96 | 20.12.96 | Flur 5 Flst. 71/52 | S. | 401.275 | 20,32 |
6 | 10.12.96 | 01.01.98 | Flur 1 Flst. 118/71 | S. | 646.550 | 19,78 |
6 | 10.12.96 | 04.11.98 | Flur 1 Flst. 118/71 | S. | 638.455 | 19,78 |
6 | 10.12.96 | 01.01.00 | Flur 1 Flst. 3 | S. | 181.245 | 15,42 |
Hintergrund des ersten Vertrages vom 18. Juni 1986 war nach Angaben des Klägers, dass er sein Grundstück landwirtschaftlich nicht mehr bewirtschaften konnte, nachdem alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ihren Grundbesitz an die Firma Dosier Kies GmbH veräußert hatten. Die drei zwischen 1987 und 1989 getätigten Verkäufe erfolgten nach Angaben des Klägers, nachdem die Bahntrasse H.- G. die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zerschnitten und damit ackerwirtschaftlich zerschlagen hatte. Zwischen Juli 1989 und Frühjahr 1993 erfolgten keine weiteren Verkäufe. Nachdem der Kläger bereits aufgrund von Anträgen vom 27. August bzw. 11. November 1987 vom Landkreis H. am 27. Januar 1989 eine Genehmigung zum Abbau von Kies erhalten hatte, erteilte der Landkreis am 30. Oktober 1992 eine weitere Abbaugenehmigung. Den unter Ziff. 5 und 6 vorgenannten Verkäufen lag diese Abbaugenehmigung zu Grunde. Die Genehmigung war in die Teilbereiche A und B aufgeteilt. Die für den Abbau freigegebenen Flächen nach Teil A waren identisch mit der unter Ziff. 5 der vorgenannten Aufstellung aufgeführten Flächen, die unter B mit den unter Ziff. 6 benannten Flächen.
Soweit die bei den Verkäufen erzielten Erlöse auf den Grund und Boden entfielen, wurden diese vom Kläger in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Die auf die Kiesvorkommen entfallenden Kaufpreisanteile wurden einkommensteuerlich nicht erfasst. Die Beurteilung der steuerlichen Behandlung dieser Kaufpreisanteile wurde erst im Rahmen einer Außenprüfung bei den Klägern aufgegriffen. Im Anschluss an die Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die auf die Kiesausbeute entfallenden Kaufpreisanteile führten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung ermittelte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr wie folgt:
Veräußerungserlös Kiesvorkommen | 401.275 DM |
abz. Rückstellung Umsatzsteuer | 52.341 DM |
Zwischensumme | 348.934 DM |
abz. Rückstellung Gewerbesteuer | 31.612 DM |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Ap. | 317.322 DM |
Auf dieser Grundlage änderte der Beklagte den bisherigen Einkommensteuerbescheid 1996 entsprechend und setzte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 317.322 DM an. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Die vom Kläger getätigten Verkäufe erfüllten den Tatbestand eines Gewerbebetriebes nicht. Allein die Anzahl der getätigten Verkäufe reiche nicht zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit. Insbesondere seien die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht erfüllt. Die Tatsache, dass unter den verkauften Flächen Kiesvorkommen bestanden, führe ebenfalls nicht zur Gewerblichkeit. Der sukzessive Verkauf von landwirtschaftlichem Grundbesitz, unter dem sich Kiesvorkommen befinden, begründe keinen gewerblichen Betrieb. Der Bodenschatz "Kiesvorkommen" sei im Privatvermögen des Klägers entstanden und seine Veräußerung führe mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zur Steuerpflicht. Der Bodenschatz sei stets auch dann Privatvermögen, wenn er in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckt würde, aber nicht überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des Eigentümers verwendet werde. Der veräußerte Grundbesitz sei bis zur Übertragung notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen mit der Folge, dass das darin liegende Wirtschaftsgut Bodenschatz nur im Privatvermögen entstehen konnte. Aus diesem Grund könne eine Veräußerung des Kiesvorkommens nur dann der Besteuerung unterliegen, wenn der Tatbestand des § 23 EStG erfüllt gewesen sei. Dies scheitere daran, dass zwischen Veräußerung und Anschaffung kein Zeitraum von weniger als zwei Jahren gelegen habe. Selbst wenn man aber der Auffassung sei, dass mit Beginn der ersten Veräußerung von Grundbesitz ein gewerbliches Kiesverkaufsunternehmen entstanden sei, sei die Berechnung des Veräußerungsgewinns durch den Beklagten unzutreffend. Die notwendige Einlage der Bodenschätze im Zeitpunkt der Eröffnung zum Teilwert führe dazu, dass ein Veräußerungsgewinn nicht entstanden sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 5. Juli 2001 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. März 2002 insoweit abzuändern, als der Beklagte darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 317.322 DM der Festsetzung der Steuer zu Grunde gelegt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zunächst auf seinen Einspruchsbescheid vom 27. März 2002. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Auffassung, durch die wiederholten Kiesverkäufe werde die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, weil nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte (Kiesvorkommen) durch Umschichtungen (Verkauf) gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (Einräumung von Ausbeuterechten) entscheidend in den Vordergrund getreten sei.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte den im Streitjahr 1996 erzielten Gewinn aus der Veräußerung des Kiesvorkommens in Höhe von 317.322 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG), denn der Kläger unterhält keinen gewerblichen Bodenschatzhandel. Es handelt sich vielmehr um einen nicht steuerbaren Gewinn aus der Veräußerung eines im Privatvermögen konkretisierten Kiesvorkommens.
a. Das Kiesvorkommen ist nicht mehr unselbständiger Teil des mitverkauften land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens, sondern selbständiges Wirtschaftsgut geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Teile des Wirtschaftsguts Grund und Boden, wie bodenschatzhaltige Schichten des Erdbodens, nur dann als Wirtschaftsgut selbständig bewertbar, wenn mit der Aufschließung und Verwertung des Bodenschatzes begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist; vorher bilden Bodenschätze, wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BStBl II 1983, 203; vom 1. Juli 1987 I R 197/83, BStBl II 1987, 865; vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BStBl II 1989, 37; vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BStBl II 1990, 317, vom 15. Juni 2005 IV B 139/03 , BFH/NV 2005, 1991; vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064).
Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz daher erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies ist dann der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird.
Nachhaltig in Verkehr gebracht ist ein Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Spätestens sind diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die öffentliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657). Wird das den Bodenschatz enthaltene Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch ein Entgelt für den vorhandenen Bodenschatz, so ist der Bodenschatz im Regelfall ebenfalls zu nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und als Wirtschaftsgut greifbar geworden, ohne dass er einer zuvor erteilten Abbaugenehmigung bedarf. Denn es ist davon auszugehen, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, um demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 17/73, BStBl. II 1977, 825; BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657). Diese Vermutung gilt nur dann nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit der Aufschließung zu rechnen ist, z.B. wenn eine Aufschließung nicht beabsichtigt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2001 - IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256 betr. Verkauf an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren Kaufpreis).
Vorliegend hat der Kläger das streitbefangene Grundstück nachhaltig in Verkehr gebracht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger vor Veräußerung eine Abbaugenehmigung (Genehmigung vom des Landkreises H. vom 30.10.1992) beantragt und erhalten. Zudem hat der Erwerber für das mitveräußerte Kiesvorkommen einen gesondert ausgewiesenen Kaufpreisanteil bezahlt. Damit ist der Bodenschatz "Kies" vorliegend in Verkehr gebracht und als Wirtschaftsgut greifbar geworden.
b. Der Bodenschatz "Kies" hat sich im Streitfall im Privatvermögen des Klägers - und nicht etwa im Betriebsvermögen eines gewerblichen Bodenschatzhandels - zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert.
aa. Gehörte das Kiesvorkommen wie im Streitfall zu einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden, so stellt sich die Frage, in welcher Sphäre der Bodenschatz sich zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es im Grundsatz so, dass sich der Bodenschatz zu einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens konkretisiert, sofern nicht besondere Umstände die Annahme der Entstehung in einem anderen einkunftsrelevanten Bereich rechtfertigen (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O.; Urteil des FG Münster vom 26. April 2006 7 K 945/04 E, EFG 2006, 1510, Rev. Az. des BFH: IV R 36/06; so auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Stand April 2006, Rz. A 1174; Leimgärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand Sept. 2006, Rz. 48; BMF-Schreiben vom 7. Oktober 1998, BStBl. I 1998, 1221). Der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 13 EStG entdeckte und dem Privatvermögen zuzuordnende Bodenschatz kann regelmäßig nicht zum Betriebsvermögen gewillkürt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen in der Land- und Forstwirtschaft können nur solche Wirtschaftsgüter sein, deren Nutzung im Rahmen der in § 13 EStG genannten Tätigkeitsbereiche möglich ist. Wirtschaftsgüter, die diesen Bereichen wesensfremd sind und denen eine sachliche Beziehung zum Betriebs fehlt, können nicht gewillkürtes Betriebsvermögen werden (Leimgärtner, a.a.O., § 13 Rz. 48 m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
Wird ein Grundstück einschließlich eines im Privatvermögen befindlichen Bodenschatzes veräußert, unterliegt daher der auf das Substanzvorkommen entfallende Kaufpreis nicht der Einkommensbesteuerung, soweit nicht ausnahmsweise §§ 22, 23 EStG zur Anwendung kommen (BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657; so ausdrücklich Felsmann, a.a.O., Rz. A 1174; Leimgärtner, a.a.O., § 13 Rz. 49; davon gehen auch z.B. FG Münster im Urteil vom 26. April 2006, a.a.O., und FG München, Urteil vom 13. Sept. 2006 10 K 5285/04, rkr., aus).
bb. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, im Ergebnis dazu, dass der erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist.
Im Streitfall hat sich der Bodenschatz "Kies" dem Regelfall folgend im Privatvermögen zum Wirtschaftsgut konkretisiert. Der Senat konnte nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, dass durch die vorgehenden Bemühungen um Abbaugenehmigungen und anschließenden zeitnahen Verkauf mehrerer bodenschatztragender Grundstücke ein Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne eines gewerblichen Bodenschatzhandels entstanden ist.
(1) Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Die Tätigkeit muss --als selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr-- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und darf sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstellen. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 , unter C. I. der Gründe).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss in BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BStBl. II 2001, 809 zum Handel mit Beteiligungen als Gewerbebetrieb).
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen der planmäßige Verkauf von Bodenschätzen zu einem Gewerbebetrieb führt, ist - soweit ersichtlich - bislang von den Steuergerichten noch nicht geklärt worden.
Felsmann (Einkommensteuer der Land- und Fortwirte, Stand April 2006) vertritt hierzu die Auffassung, dass die planmäßige Veräußerung mehrerer Bodenschatz führender Grundstücke oder Grundstücksteile in getrennten Geschäften an einen oder mehrere Substanzverwertungsunternehmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von 5 - 10 Jahren zu einer gewerblichen Betätigung im Sinne eines Bodenschatzhandels führt (siehe dort unter Rz. A 1234a). Danach können auch Bodenschätze Gegenstand eines händlertypischen Umschlags sein. Die nachhaltige Veräußerung von Bodenschätzen an einen oder mehrere Abnehmer könne sich wegen der vorgenommenen Wiederholung gleichartiger Marktchancen als gewerbliche Betätigung darstellen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zur Abgrenzung land- und fortwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom gewerblichen Grundstückshandel ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ohne besondere weitergehende Aktivitäten, die über die Beantragung der Abbaugenehmigungen hinausgehen müssen, allein die mehrfache Veräußerung von seit Jahrzehnten im Eigentum stehenden privaten Bodenschätzen die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung selbst dann nicht überschreitet, wenn die Veräußerung an mehrere Abbauunternehmungen erfolgt.
(a) Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist (vgl. Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 372; Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 13 EStG Anm. 207, und Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 13 Rz. 45). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt dies auch, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.
Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 - IV R 164/68, BStBl II 1969, 236 ; vom 7. Februar 1973 - I R 210/71, BStBl II 1973, 642 ; vom 10. August 1983 - I R 120/80, BStBl II 1984, 137 ; vom 5. Oktober 1989 - IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 - IV R 156/81, BStBl II 1984, 798). Der Landwirt erfüllt dann, wie auch sonst ein Gewerbetreibender (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2001 - IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG bezogen auf die Grundstücke seines Anlagevermögens, die erst durch seinen Einsatz als zum Verkauf bestimmte Waren (Umlaufvermögen) einen höheren Wert erlangen (s. auch BFH-Urteil vom 15. März 2005 - X R 39/03, unter B.II.1.h der Gründe, m.w.N.). Solche schädlichen Aktivitäten hat der Senat etwa in der Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 289; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1969 - I R 61/68, BStBl II 1970, 61), in der Beteiligung an der Erschließung und den Planungskosten (BFH-Urteil vom 8. September 2005 - IV R 38/03, BStBl. II 2006, 166) oder in der Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen gesehen, insoweit in Maßnahmen, die auch dann als schädlich beurteilt wurden, wenn der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Erstellung des Bebauungsplans genommen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 317).
(b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die streitbefangene Problematik der mehrfachen Veräußerung von Kiesvorkommen konnte der Senat nicht feststellen, dass der Kläger Aktivitäten ergriffen hat, die die Annahme eines Gewerbebetriebes rechtfertigen. Einzig in Betracht kommende Aktivität wäre die zweifache Beantragung einer Abbaugenehmigung. Diese Aktivität sieht der Senat jedoch nicht als erheblich an, da durch die Erteilung der Genehmigung sich der Bodenschatz erst aus dem Grund und Boden als selbständiges Wirtschaftsgut herauslöst und einer gesonderten Beurteilung zugänglich wird. Wie zudem der BFH bereits im Urteil vom 4. September (IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657) entschieden hat, erschöpft sich die Bedeutung der Abbaugenehmigung in der Dokumentation nach außen, dass der Bodenschatz nunmehr nachhaltig in Verkehr gebracht wird. Ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit (wie etwa im Fall des BFH-Urteils vom 15. April 2004 - IV R 54/02, BStBl. II 2004, 868 nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen) wird nach Auffassung des Senat dadurch trotz eingetretener Werterhöhung im Streitfall nicht geschaffen. Die nachfolgende Veräußerung führt damit nicht zu gewerblichen Einkünften. Auf die Anzahl der folgenden Veräußerungsvorgänge und die Höhe der dabei erzielten Veräußerungserlöse kommt es nicht an, da die Kiesvorkommen im Streitfall bereits seit Jahrzehnten im Eigentum des Klägers bzw. seiner Familie standen. Es kommt daher nicht streitentscheidend darauf an, ob die am 10. Dezember 1996 veräußerten Parzellen mit Kiesvorkommen als insgesamt 4 getrennte Vorgänge zu werten sind (dafür sprechen die unterschiedlichen Größen, Kaufpreise und Übergabezeitpunkte; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. April 2006 - VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).
Ohne derartige, über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten verbietet sich im Ergebnis also nicht nur die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern auch eines gewerblichen Bodenschatzhandels.
Gegenstand des händlertypischen Umschlag von Waren können zwar grundsätzlich alle handelbaren Wirtschaftsgüter und Sachgesamtheiten sein. Hierzu gehören auch Bodenschätze. Im Streitfall fehlt es aber gerade am dem händlertypischen Umschlag.
Nach alledem hatte die Klage insgesamt Erfolg.
Auf Grund dieser Urteilsgründe wird das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 1996 neu berechnen und dabei ein um den bislang erfassten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 317.322 DM gemindertes zu versteuerndes Einkommen zugrunde legen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Anschließend wird der Beklagte den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilen; nach Rechtskraft dieses Urteils ist der Einkommensteuerbescheid 1996 mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 FGO.
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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